Impressumspflicht für Immobilienmakler: Was auf die Website muss

Welche Pflichtangaben ins Impressum einer Immobilienmakler-Website gehören, was häufig fehlt und was eine Abmahnung kostet.

Das Impressum ist eine der ältesten Pflichten im Online-Recht – und einer der häufigsten Abmahngründe. Für Immobilienmakler gelten dabei besondere Anforderungen: Neben den allgemeinen Pflichtangaben müssen auch gewerberechtliche Informationen aufgenommen werden. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann teuer werden.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick. Für eine rechtssichere Überprüfung des eigenen Impressums empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Wer ein Impressum braucht

Die Impressumspflicht gilt nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) für alle geschäftsmäßig betriebenen Websites und Online-Auftritte. Das DDG hat das frühere Telemediengesetz (TMG) am 14. Mai 2024 abgelöst – die inhaltlichen Anforderungen bleiben unverändert. Das umfasst:

  • Die eigene Makler-Website
  • Geschäftlich genutzte Social-Media-Profile (Instagram, LinkedIn, Facebook, Xing)
  • E-Mail-Newsletter und vergleichbare Kommunikationsformate

Auch wer „nur" eine einfache Website mit Kontaktformular betreibt, ist impressumspflichtig. Die Größe des Büros spielt keine Rolle.

Die Pflichtangaben im Überblick

Ein rechtssicheres Impressum eines Immobilienmaklers enthält:

Allgemeine Angaben

  • Vollständiger Name oder Firmenname (bei GmbH: vollständige Firma lt. Handelsregister)
  • Vollständige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort – kein Postfach)
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Registrierungsangaben

  • Bei eingetragenen Kaufleuten oder Kapitalgesellschaften: Handelsregisternummer und Registergericht
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden und umsatzsteuerpflichtig)
  • Bei GmbH/UG: Geschäftsführer namentlich nennen

Gewerberechtliche Angaben Immobilienmakler benötigen eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Im Impressum muss angegeben werden:

  • Zuständige Erlaubnisbehörde (in der Regel das örtliche Ordnungsamt oder die IHK)
  • Hinweis auf die Berufsbezeichnung und das Land, in dem sie verliehen wurde

Aufsichtsbehörde Die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeamt, IHK) muss namentlich genannt werden – inklusive Anschrift.

Häufige Fehler und ihre Folgen

Fehlende E-Mail-Adresse: Eine alleinige Kontaktformular-Verlinkung genügt nicht – eine direkte E-Mail-Adresse ist Pflicht.

Kein Hinweis auf § 34c GewO: Makler-spezifische Pflichtangaben werden oft vergessen – dabei sind sie ausdrücklich vorgeschrieben.

Impressum nicht leicht auffindbar: Das Impressum muss von jeder Seite der Website mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Versteckte Links im Footer reichen aus, wenn sie klar als „Impressum" beschriftet sind.

Social-Media-Profile ohne Impressumsverweis: Wer auf Instagram oder LinkedIn keine Impressumsangaben hinterlegt oder verlinkt, riskiert Abmahnungen.

Verbindung zur Datenschutzerklärung

Impressum und Datenschutzerklärung ergänzen sich: Das Impressum klärt über den Anbieter auf, die Datenschutzerklärung über den Umgang mit Nutzerdaten. Beide Dokumente müssen auf der Website vorhanden sein. Was die DSGVO für Immobilienmakler insgesamt bedeutet, erklärt der Artikel DSGVO für Immobilienmakler: Was wirklich wichtig ist.

Häufige Fragen

Braucht jede Makler-Website ein Impressum?

Ja. Jede gewerblich genutzte Website und jedes geschäftlich genutzte Social-Media-Profil unterliegt der Impressumspflicht. Fehlt es, drohen Abmahnungen.

Was muss im Impressum eines Immobilienmaklers stehen?

Name, Anschrift, Kontaktdaten, ggf. Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-ID, die zuständige Aufsichtsbehörde und ein Hinweis auf die Erlaubnis nach § 34c GewO.

Gilt die Impressumspflicht auch für Social-Media-Profile?

Ja. Auch gewerblich genutzte Profile auf Instagram, LinkedIn oder Facebook benötigen ein Impressum – direkt im Profil oder über einen eindeutigen Link.

Fazit

Ein rechtssicheres Impressum ist kein großer Aufwand – aber das Fehlen von Pflichtangaben ist ein häufiger und vermeidbarer Abmahngrund. Wer einmal ein vollständiges Impressum aufsetzt und es bei Änderungen aktuell hält, hat dieses Thema dauerhaft erledigt.

Haeufige Fragen

Braucht jede Makler-Website ein Impressum?
Ja. Jede gewerblich genutzte Website – auch ein einfacher Onlineauftritt oder eine Social-Media-Präsenz mit Geschäftsbezug – unterliegt der Impressumspflicht nach § 5 DDG (bis Mai 2024: § 5 TMG). Fehlt das Impressum, drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Was muss im Impressum eines Immobilienmaklers stehen?
Pflichtangaben sind: vollständiger Name oder Firmenname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon), bei Einzelkaufleuten oder GmbH die Handelsregisternummer und das Registergericht, Umsatzsteuer-ID (falls vorhanden), die zuständige Aufsichtsbehörde sowie ein Hinweis auf die Erlaubnis nach § 34c GewO.
Gilt die Impressumspflicht auch für Social-Media-Profile?
Ja. Auch gewerblich genutzte Social-Media-Profile auf Instagram, LinkedIn oder Facebook benötigen ein Impressum. Entweder direkt im Profil oder durch einen Link zur Website, der eindeutig als Impressum erkennbar ist.

Ein Artikel aus dem Empro Ratgeber.